AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AQSOL GmbH

1. Vertragsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen werden allein aufgrund nachstehender Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen angenommen und ausgeführt. Auf die Geltendmachung etwa bestehender Einkaufsbedingungen seitens des Auftraggebers verzichtet dieser hiermit ausdrücklich. Ergänzende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung durch uns schriftlich bestätigt worden ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofort nach Erhalt der Bestätigung, sei es auf dem Postwege oder als elektronische Übermittlung, alle Preise, Massangaben und Angaben zur technischen Ausstattung zu prüfen. Etwaige Korrekturen müssen uns längstens 8 Kalendertage nach Erteilung der Auftragsbestätigung, bei sehr kurzer, vereinbarter Lieferfrist mit sofortiger Aufnahme der massgenauen Produktion umgehend, schriftlich vorliegen. Möglichen Schaden oder Mehraufwand durch Versäumnis dieser Fristen trägt der Auftraggeber.

2. Preise

Grundlage sind unsere Preislisten neuesten Datums bzw. die für das Projekt abgegebenen Angebotspreise. Preisangaben gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, maximal 2 Monate, gegenüber Nichtkaufleuten 4 Monate, als verbindlich.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (EXW, Incoterm 2010) an die vom Auftraggeber angebene Anschrift in Deutschland bzw. deutsche Grenze unverzollt.
Verpackungskosten berechnen wir pauschal mit 1% des Netto-Warenwertes. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Besteller/Auftraggeber über, zu dem die Ware unser Werk verlässt bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen. Soweit wir auf Wunsch des Bestellers für den Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleiben uns überlassen.

4. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräussern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschliesslich einer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechte des Lieferanten zu sichern, insbesondere die Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware offenzulegen.
Bei einer Verarbeitung der gelieferten Ware gelten wir als Hersteller. Wir bleiben Eigentümer der durch Verarbeitung entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache gem. § 947 Abs. II BGB, so besteht Einigkeit darüber, das er uns im Verhältnis des Werts der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräusserung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Auftraggebers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf, sowie im Fall des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt vom Auftraggeber an uns abgetreten, undzwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter veräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräussert wird. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen soweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Bestimmungen ist unser Fakturawert zzgl. eines Sicherungsaufschlags von 20%. 
Der Auftraggeber ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf für uns ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt davon unberührt. Wird im Insolvenzverfahren die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräussert, so hat der Auftraggeber den Erlös unverzüglich an uns abzuführen. Das gilt ebenso für Beträge, die der Weiterveräusserer auf abgetretene Forderungen für uns von seinem Abnehmer einzieht. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schulden oder abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zu versichern; Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes als an uns abgetreten; über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen uns unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen; uns oder unseren Beauftragten auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewährleisten.
Kommt es im Rahmen vorgenannter Bestimmungen wegen Nichterfüllung des Auftraggebers zu einer Rücknahme der bereits gelieferten Ware, so gehen alle Kosten für die Demontage und Aufwand einschl. einer angemessenen Wertminderung zu Lasten des Auftraggebers.

5. Mängelhaftung

Gewährleistung wird nur bei sachgemässer Behandlung, insbesondere fachgerechter Montage und Betriebsweise durch den Auftraggeber oder Dritte, unserer Waren erbracht und entfällt bei unsachgemässer Behandlung, Verschmutzung, Veränderung usw. der Ware. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Eignung unserer Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck selbst zu prüfen. Die von uns gemachten technischen Angaben zum Leistungsgegenstand, Verwendungszweck usw. betreffen insoweit lediglich den ungefähren Charakter und Typ der Ware. Sie sind Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf von uns erbrachte Lieferungen. Für Schäden an denselben, verursacht durch nachfolgende oder gleichzeitige Bautätigkeit Dritter o.a. übernehmen wir keine Gewährleistung. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach erfolgter Lieferung schriftlich geltend zu machen. Die Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle muss uns oder einem von uns Beauftragten unverzüglich gegeben werden.
Erweisen sich Beanstandungen als berechtigt, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert, sofern das fehlerhafte Material zuvor an uns zurückgegeben wurde. Der Auftraggeber trägt in diesem Falle die Gefahr bis zum Eingang der zurückgegebenen Ware bei uns bzw. der von uns angegebenen Lieferanschrift. Weitergehende Ansprüche, wie solche auf Wandelung, Minderung, Vergütung von Schäden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne und andere Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich übriger Teillieferungen hergeleitet werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Datum des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber. Die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Ware. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Wir sind verpflichtet, erst nach vollständiger Bezahlung der von uns gelieferten Ware die Mängel zu beseitigen.

6. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen sofort nach Erhalt unserer Rechnung ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Besteller mit den dafür geltenden, gesetzlichen Folgen in Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten und Ansprüche ist das am Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vorstehende Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, Nichtkaufleuten und juristischen Personen öffentlichen Rechts. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit anderer Teile nicht.